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Stand 4. April 2022

In Bayern gilt seit dem 3. April 2022 die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV).

Hier die wesentlichen Neuerungen im Vergleich zur vorherigen Verordnung:  

  • Für unser Sportschießen, unsere Aus- und Weiterbildung, unsere Vereinssitzungen, für die ehrenamtlich erbrachte Eigenleistung am Schießstand sowie für unsere Gastronomie und unsere Schützenstüberl gelten keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen mehr.

  • Die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben allerdings weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).

Hier die Regelungen auf einen Blick:

  • ​​​​​​Beim Sportschießen (zur eigenen Sportausübung sowie als Zuschauer, Betreuer, Trainer etc.) gelten im Außen- und Innenbereich keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen.

  • Bei der Aus- und Weiterbildung gelten keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen.

  • Bei Vereinsversammlungen gelten keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen.

  • In der Gastronomie gelten keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen.

  • Schützenstüberl:

    • Genutzt als Aufenthalts- oder Vorbereitungsraum im Rahmen der Sportausübung: keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen.

    • Genutzt als Gastronomie mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis (Speisen- wie Schankwirtschaft): keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen.

    • Genutzt als Raum für sonstige Vereinsveranstaltungen: keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen.

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen am Schießstand (Renovierung etc.) gelten keine infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen.

  • Folgende, allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen sind nicht zwingend, werden seitens der Staatsregierung aber empfohlen:  

    • Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten.

    • In geschlossenen Räumlichkeiten wird empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten.

    • Für Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
      Anm.: Soweit staatlicherseits weiterführende Empfehlungen zur Erstellung eines solchen Hygienekonzepts vorliegen, werden wir an dieser Stelle weiter berichten und ggf. ein spezielles Hygienekonzept für unsere Schießsportveranstaltungen zur Verfügung stellen.

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